Der Foreign Investment Act (EN) von 1990 (Abänderung 2002) bestimmt den wirtschaftsrechtlichen Status ausländischer Staatsangehörige, d.h. nicht-namibischer Bürger, Gesellschaften ausländischen Rechts sowie namibischer Gesellschaften mit Mehrheitsanteilen in ausländischem Besitz.
Nach dem Gesetz genießen ausländische Staatsangehörige wirtschaftsrechtliche Gleichbehandlung mit namibischen Staatsbürgern. Ausländische Investoren haben demnach zu allen Investitionsbereichen gleichberechtigten Zugang, ohne dass eine Teilnahme lokaler Partner oder der Regierung erforderlich ist, mit einer Ausnahme: Bei der Nutzung der Bodenschätze behält die Regierung sich oder namibischen Firmen das Recht auf eine Teilnahme vor bzw. kann namibischen Staatsangehörigen Nutzungsrechte zu günstigeren Bedingungen erteilen.
Das Gesetz ermöglicht überdies die Erteilung eines sog. Statusinvestitionszertifikats (Certificate of Status Investment) durch den Wirtschaftsminister. Dieses Zertifikat soll vor allem Sicherheiten hinsichtlich der Konvertierbarkeit und dem freien Transfer von Investitionsmitteln und Gewinnen gewährleisten.
Das Gesetz verbietet die Enteignung von geschäftlichen Interessen unter Vorbehalt des Artikel 16 der namibischen Verfassung. Bei solchen eventuellen Enteignungen von Inhabern eines Statusinvestitionszertifikats ist die faire Entschädigung zügig und in frei konvertierbarer Währung zu zahlen.
Um in den Genuss der Garantien des Staatsinvestitionszertifikates zu kommen, muss die Investition folgende Bedingungen erfüllen:
- Mindestinvestitionshöhe von 2 Millionen Namibia Dollar (oder weniger im Falle der Reinvestition von Erlösen einer bereits zertifizierten Investition)
- ausländische Teilhaberschaft von mindestens 10%
- aktive ausländische Teilnahme in der Geschäftsführung
- Protection of Foreign Investors in Namibia
- Namibian Labour Law
- Taxation in Namibia
- Exchange Control
Investitionsschutzvertrag
Am 21. Januar 1994 wurde zwischen der Republik Namibia und der Bundesrepublik Deutschland der Vertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vor Enteignung, Verstaatlichung und enteignungsgleichen Eingriffen unterzeichnet. Enteignungen sind nur zum allgemeinenen Wohl und gegen tatsächlich verwertbare und frei transferierbare Entschädigung möglich.
Der Vertrag regelt ferner die wohlwollende Prüfung von Zulassungs-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsanträgen, den freien Transfer von Kapital, Erträgen, Darlehensrückzahlungen und Erlösen aus Veräußerungen oder Liquidationen sowie die allgemeine Meistbegünstigung bzw. Gleichbehandlung mit Inländern.
►Kapitalanlagen im Sinne des Abkommens sind:
- Eigentum von beweglichen und unbeweglichen Gütern sowie dingliche Rechte
- Anteilsrechte und Beteiligungen an Gesellschaften
- Ansprüche auf Geld oder Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben
- Rechte des geistigen Eigentums, z.B. Urheberrechte, Handelsmarken sowie öffentlich-rechtliche Konzessionen
Die Republik Namibia hat das Recht, Kapitalanlagen hinsichtlich des Grunderwerbs sowie der Erteilung von Aufsuchungs- und Gewinnungskonzessionen zu beschränken.
Die Rechtmäßigkeit eventueller Enteignungen und die Höhe der Entschädigung ist in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachprüfbar; im Falle von Streitigkeiten entscheidet ein paritätisch besetztes Schiedsgericht.